Satzung des Bezirksverbandes JA Westsachsen

§1 NAME, SITZ UND TÄTIGKEITSGEBIET

(1) Der Bezirksverband trägt gemäß Bundessatzung den Namen des Vereins Junge Alternative für Deutschland", Kurzbezeichnung „JA“, mit der nachgestellten Bezirksbezeichnung „Westsachsen“.

(2) Die Junge Alternative Westsachsen hat ihren Sitz in der Theaterstr. 15, 09111 Chemnitz. Der Geschäftssitz kann aus triftigem Grund durch den Bezirksvorstand geändert werden. Die Änderung muss auf dem folgenden Bezirkskongress mit einfacher Mehrheit bestätigt werden.

(3) Das Tätigkeitsgebiet entspricht dem Gebiet der kreisfreien Stadt Chemnitz und der Landkreise Erzgebirge, Vogtland und Zwickau.

§ 2 VEREINSZWECK

Die Junge Alternative Westsachsen bezweckt die Förderung von politischer Bildung, Teilhabe und Willensbildung von Jugendlichen und jungen Erwachsenen. Sie unterstützt die Partei Alternative für Deutschland (AfD) in Westsachsen, in ihrer politischen Tätigkeit und bringt politische Themen in die innerparteiliche Diskussion und auch nach außen proaktiv ein.

§ 3 MITGLIEDSCHAFT

Für den Erwerb und die Beendigung der Mitgliedschaft und Fördermitgliedschaft gelten die Bestimmungen der Bundes- und Landessatzung.

§ 4 MITGLIEDERVERWALTUNG

Der Bezirksvorstand pflegt unter Zuarbeit durch den Landesverband eine Liste mit den Mitgliederdaten des Bezirksverbandes. Zugriff auf diese Liste haben Mitglieder des Bezirksvorstandes gemäß Geschäftsverteilung, die eine Datenschutzerklärung abgegeben haben.

§ 5 GLIEDERUNG

(1) Der Bezirksverband der Jungen Alternative Westsachsen ist eine Untergliederung des Landesverbandes der Jungen Alternative Sachsen, der ein Landesverband der Jungen Alternative für Deutschland (Bundesverband) ist.

(2) Für die Gründung weiterer Untergliederungen (Kreisverbände) wird ein Beschluss des Bezirksvorstandes benötigt.

(3) Der Bezirksvorstand kann für einzelne Gebiete Mitglieder des Bezirksverbandes als Beauftragte ernennen. Diese haben die Aufgabe, den Austausch mit den Mitgliedern und den AfD-Gliederungen in diesem Gebiet zu fördern

§ 6 ORGANE DES BEZIRKSVERBANDES

Organe des Bezirksverbandes sind

a) Der Bezirkskongress

b) Der Bezirksvorstand.

§ 7 BEZIRKSKONGRESS

(1) Der Bezirkskongress ist das oberste Organ des Bezirksverbandes. Er ist als ordentlicher oder außerordentlicher Kongress einzuberufen.

(2) Der Bezirkskongress findet als Mitgliederversammlung statt.

(3) Aufgaben des Bezirkskongresses sind die Beratung und Beschlussfassung über grundsätzliche politische und organisatorische Fragen des Bezirksverbandes. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Bezirksvorstandes und der Kassenprüfer, die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes sowie der Kassenprüfer, die Entlastung des Vorstandes und die Änderung der Satzung.

(4) Der Bezirkskongress wird durch den Vorsitzenden des Bezirksverbandes oder ersatzweise ein anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes eröffnet. Seine Aufgabe besteht ausschließlich darin, die Wahl einer Versammlungsleitung durchzuführen.

(5) Der Bezirkskongress bestimmt einen Protokollführer. Der Vorstand muss das Protokoll den Mitgliedern innerhalb von sechs Wochen per E-Mail übersenden. Das Protokoll ist auf dem nächsten Bezirkskongress zu genehmigen.

§ 8 ORDENTLICHER BEZIRKSKONGRESS

(1) Ein ordentlicher Bezirkskongress findet mindestens einmal jährlich und maximal dreimal jährlich statt; zwischen zwei ordentlichen Bezirkskongressen müssen mindestens sechs Wochen liegen.

(2) Der ordentliche Bezirkskongress wird vom Bezirksvorstand unter Mitteilung von Tagesordnung, Tagungsort, Datum und Uhrzeit durch eine E-Mail an die von den Mitgliedern angegebenen E-Mail-Adressen mit einer Frist von zwei Wochen einberufen.

(3) Im Falle einer Verlegung muss in der gleichen Art eingeladen und eine Frist von einer Woche gewahrt werden. Soll lediglich der Tagungsort geändert werden, während Datum und Uhrzeit gleichbleiben, so genügt eine Frist von zwei Tagen.

§ 9 AUSSERORDENTLICHER BEZIRKSKONGRESS

(1) Ein außerordentlicher Bezirkskongress muss durch den Bezirksvorstand innerhalb von zwei Wochen einberufen werden, wenn mindestens 25% der Mitglieder dies unter Angabe der zu behandelnden Tagesordnungspunkte schriftlich vom Bezirksvorstand verlangen.

(2) Wenn der Bezirksvorstand eine besondere Eilbedürftigkeit anführt, die auf dem Kongress begründet und von 75% der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder bestätigt werden muss, kann er per Beschluss zum außerordentlichen Bezirkskongress laden (Eilkongress). In diesem Fall verkürzt sich die Frist zur Einberufung auf drei Tage.

§ 10 ANTRÄGE AN DEN BEZIRKSKONGRESS

(1) Anträge an den Bezirkskongress, die keine Änderungs- oder Geschäftsordnungsanträge sind, müssen beim Bezirksvorstand spätestens eine Woche vor Beginn des Bezirkskongresses eingereicht werden. Entsprechendes gilt für die Tagesordnung erweiternde Anträge. Fristgemäß eingereichte Anträge sind spätestens fünf Tage vor Beginn des Kongresses den Mitgliedern per E-Mail bekannt zu geben.

(2) Im Falle eines Eilkongresses gemäß § 8 Abs. 2 müssen in § 9 Abs. 1 erwähnte Anträge bis 36 Stunden vor Beginn des Bezirkskongresses beim Bezirksvorstand eingereicht werden. Sie sind den Mitgliedern bis spätestens 24 Stunden vor Beginn des Kongresses per E-Mail bekanntzugeben.

§ 11 BESCHLUSSFÄHIGKEIT DES BEZIRKSKONGRESSES

Der Bezirkskongress ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen wurde und 10% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

§ 12 BEZIRKSVORSTAND

(1) Dem Bezirksvorstand obliegt die Führung und Repräsentation des Bezirksverbandes.

(2) Der Bezirksvorstand besteht aus einem Vorsitzenden, einem und bis zu zwei stellvertretenden Vorsitzenden, einem Schatzmeister, bis zu einem stellvertretenden Schatzmeister und bis zu drei Beisitzern.

(3) Über die Wahl der optionalen Vorstandsämter entscheidet der Bezirkskongress mit einfacher Mehrheit.

(4) Die Amtsperiode des Bezirksvorstands beträgt grundsätzlich ein Jahr.
Der Bezirkskongress kann vor der Neuwahl des Bezirksvorstands durch Beschluss eine andere Dauer festlegen, die dann für die beginnende Amtsperiode gilt. Die Amtsperiode darf zwei Jahre nicht überschreiten. Der Bezirksvorstand kann per Beschluss mit einfacher Mehrheit auch eine vorzeitige Neuwahl beschließen. Der Bezirksvorstand bleibt im Amt bis ein neuer Bezirksvorstand gewählt wurde.

(5) Der Vorsitzende, seine Stellvertreter und die Schatzmeister bilden den geschäftsführenden Bezirksvorstand. Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes müssen Mitglieder der Alternative für Deutschland sein. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind die gesetzlichen Vertreter des Bezirksverbandes.

(6) Die Sitzungen des Bezirksvorstandes sind zu protokollieren.

(7) Der Bezirksvorstand kann Mitglieder des Bezirksverbandes in den Vorstand kooptieren. Kooptierte Vorstandsmitglieder haben kein Stimmrecht, ansonsten aber alle Rechte und Pflichten eines Vorstandsmitgliedes. Die Kooptierung kann durch Beschluss des Bezirksvorstandes jederzeit wieder aufgehoben werden und endet spätestens mit der Amtszeit des Bezirksvorstandes.

(8) Einzelne Mitglieder oder der gesamte Vorstand können mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit auf einem Bezirkskongress abgewählt werden. Der Abwahlantrag muss unter Einhaltung der Antragsfristen mit schriftlicher Begründung beim Bezirksvorstand eingereicht werden. Ein Eilantrag ist nicht zulässig. Der Betroffene muss durch den Bezirksvorstand unverzüglich informiert werden und hat auf dem Bezirkskongress das Recht, sich in angemessener Zeit zum Abwahlantrag zu äußern.

(9) Die Amtsperiode des Bezirksvorstandes endet, wenn sich die Anzahl der stimmberechtigten Bezirksvorstandsmitglieder auf weniger als drei reduziert hat, der Bezirksvorstand dauerhaft beschlussunfähig ist oder die rechtsgeschäftliche Aktiv- oder Passivvertretung des Vereins unmöglich wird. In einem solchen Fall müssen die verbliebenen Bezirksvorstandsmitglieder unverzüglich einen außerordentlichen Bezirkskongress zur Neuwahl eines Vorstandes einberufen.

§ 13 BESCHLUSSFÄHIGKEIT DES BEZIRKSVORSTANDES

(1) Der Bezirksvorstand beschließt über alle organisatorischen und politischen Fragen des Bezirksverbandes. Beschlüsse können in einer Präsenzsitzung oder per Umlaufbeschluss erfolgen.

(2) Beschlussfähigkeit bei Präsenz- und Umlaufbeschlüssen regelt die Geschäftsordnung des Bezirksvorstandes.

§14 BESCHLÜSSE DES BEZIRKSVORSTANDES

(1) In einer Präsenzsitzung und per Umlaufbeschluss werden Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gefasst.

(2) Änderungen der Geschäftsordnung erfordern abweichend von § 13 Abs. 1 eine
Zwei-Drittel-Mehrheit und können nur in einer Präsenzsitzung erfolgen.

(3) Beschlüsse über Ausgaben unter 60,- EUR müssen nicht erfolgen, wenn Vorsitzender und Schatzmeister sich über die Ausgabe einig sind. Solche Kleinstausgaben dürfen 200€ im Monat nicht überschreiten.

(4) Der Schatzmeister genießt ein Veto-Recht bei allen Beschlüssen, die das Vermögen des Bezirksverbandes auf unter 250,- EUR reduzieren.

(5) Bei Stimmgleichheit zählt die Stimme des Vorsitzenden doppelt.

§15 KASSENPRÜFER

(1) Der Bezirkskongress wählt mindestens einen Kassenprüfer in offener Abstimmung. Der Kassenprüfer darf dem Bezirksvorstand nicht angehören.

(2) Die Amtszeit der Kassenprüfer ist an die Amtszeit des Schatzmeisters gekoppelt. Auf dem gleichen Bezirkskongress, auf dem ein Schatzmeister neu gewählt wird, sollen auch die Kassenprüfer neu gewählt werden.

(3) Der Bezirksvorstand muss dem Kassenprüfer auf Verlangen mindestens vierteljährlich Zugang zu allen finanziell relevanten Unterlagen geben.

(4) Der Kassenprüfer hat das Recht, die Entlastung des Bezirksvorstandes zu empfehlen oder nicht zu empfehlen.

§ 16 ÄNDERUNG DER SATZUNG

(1) Änderungen der Bezirkssatzung müssen vom Bezirkskongress mit mindestens
Zwei-Drittel-Mehrheit beschlossen werden.

(2) Lediglich redaktionelle Änderungen dürfen vom Bezirksvorstand beschlossen werden.

§ 17 ORDNUNGEN

Die Organe des Bezirksverbandes sollen sich eigene Ordnungen geben.

§ 18 AUFLÖSUNG DES VEREINS

Die Auflösung des Bezirksverbandes kann nur auf einem eigens hierzu einberufenen Bezirkskongress mit mindestens neun Zehnteln der abgegebenen, gültigen Stimmen beschlossen werden. Die Ladungsfrist für einen solchen Bezirkskongress erhöht sich auf vier Wochen. Bei Auflösung des Bezirksverbandes fällt das Vermögen des Bezirksverbandes an den Landesverband.

§ 19 SALVATORISCHE KLAUSEL

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen nicht berührt.

§ 20 INKRAFTTRETEN

Diese Satzung tritt unmittelbar nach Beschluss durch den Bezirkskongress in Kraft.